Beitrittserklärung
Eltern-Kind-Turnen
doc00278320241113090013.pdf (28822)
Beitrittserklärung / Anmeldung
Kinder / Erwachsene
doc00278220241113090001.pdf (28823)
(Stand 28.03.2014)
Satzung des Turnverein 1880 Brötzingen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 1.August 1880 in Brötzingen gegründete Verein führt den Namen „ Turnverein 1880 Brötzingen“. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim unter Nummer VR 119 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der zuständigen Landesfachverbände und wird diese Mitgliedschaften beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten
2. Der Austritt ist zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlung
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Dieser beschließt auch die Beitragssatzung. Die Beiträge sind pro Kalenderjahr zu zahlen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und eventuellen Abteilungsversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
2. Ergänzend gelten
a) für die Mitglieder der Abteilung Handball die in den jeweiligen Satzungen und Ordnungen des Deutschen-Handball-Bundes, des SHV und BHV geregelten Maßnahmen, insbesondere § 4 Ziff. 3 der Satzung des Badischen-Handball-Verbandes, unmittelbar.
b) für die Mitglieder anderer sporttreibender Abteilungen gegenwärtig oder künftig in den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Fachverbände geregelte Maßnahmen unmittelbar.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2.2), gegen einen Ausschluss
( § 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom - Zugang des Schreibens gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Rechtsmittel gegen Maßregelungen nach § 6 Ziff.2 sind nur im Rahmen der jeweiligen Satzung und Ordnungen der maßregelnden Fachverbände zulässig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in die Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Mitglieder des Jugendausschusses,
c) die Übungsleiter
d) Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Sekretäre,
e) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle in ihm tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§11 Vorstand
1.Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Jugendleiter/in
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a)
den Ressortleitern/innen für:
Breiten- und Freizeitsport weiblich
Breiten- und Freizeitsport männlich
Seniorensport
Wettkampfsport Turnen
Handball
Volleyball
Wandern
Öffentlichkeitsarbeit
Mitgliederverwaltung
Protokollführung
weiteren Ressortleiter, sofern neue Abteilungen gebildet wurden.
Stellvertretenden Ressortleitern, sofern gewählt, im Falle der Verhinderung bis zu drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3.Vorsitzende, der 4. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Bei Rechtsgeschäften, die die Übernahme von Verpflichtungen mit einem Wert von unter € 1.000,00 zum Gegenstand haben, besteht Einzelvertretungsbefugnis.
4 . Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
8. .Die Vorsitzenden und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Ausschüsse
1. Für die Bereiche Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Breiten- und Freizeitsport:
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte, Vertreter der Vereinsjugend, Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport.
b) Wettkampfsport
die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter , Vertreter der Vereinsjugend, Ressortleiter für Wettkampfsportarten.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzung der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied in Abstimmung mit dem zuständigen Leiter einberufen.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den zuständigen Ressortleiter, seinen Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
§ 14 Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweitdrittel der anwesenden Stimmberechtigten bedarf. Die Jugendordnung, regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
Protokollführung erfolgt grundsätzlich durch den Ressortleiter für Protokollführung, bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter benannten Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 16 Wahlen
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Bei der erstmals stattfindenden Wahl werden der Stellvertretende Vorsitzende zunächst auf zwei, der Schatzmeister zunächst auf ein Jahr gewählt .Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmals stattfindenden Wahl ist zunächst jedes zweite Mitglied auf ein Jahr zu wählen. Die gewählten bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich gegenüber dem vom Verein hiermit Beauftragten abgerechnet.
§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
§ 19 Ehrungen
Über Ehrungen beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand erstellt eine Ehrungsordnung, die mit Zwei- Drittel-Mehrheit zu beschließen und den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben ist.
§ 20 Grundstücksgeschäfte
1. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Grundbuchmäßige Belastung obliegt der Entscheidung des Gesamtvorstandes.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen , wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen , die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die
Stadt Pforzheim
Mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere der vom Verein betriebenen Sportarten, verwenden werden darf.
§ 22 Aufwandsentschädigung / Vorstandspauschale
1. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe ist in der Mitgliederversammlung mit der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages zu beschließen.
2. Daneben ist die Erstattung der entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Beträge möglich.
§ 23 Genehmigung, Inkrafttreten, Ungültigkeit früherer Satzungen
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie trifft am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
Pforzheim, den 28.04.2014
J u g e n d o r d n u n g
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendarbeit des Turnvereins 1880 Brötzingen e.V.. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Turnverein1880 Brötzingen e.V. bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des Turnverein 1880 Brötzingen e.V. gibt den jeweiligen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung in den einzelnen Sportarten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten,
internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen,
Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für
nicht organisierte Jugendliche ( z.B. offene Jugendwettbewerbe,
Spielfeste o.ä. )
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für
Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuß
- der Jugendvorstand
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Turnverein 1880 Brötzingen e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach
§ 1 ab vollendetem zwölften Lebensjahr. Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung;
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Kassenabschlusses und des Jugendvorstandes;
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses;
- Wahl des Jugendleiters/der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses;
- Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilung der einzelnen Sportarten des Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungen.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahres- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufenen Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten – beschlußfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Jugendausschuß
Der Jugendauschuß besteht aus
- Jugendleiter/in
- Stellvertreter/in
- Jugendkassenwart/in
- Je ein/e Vertreter/in der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins
- Zwei Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Zwei Beisitzern/innen.
Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden ( z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer u.w.).
Der/die Jugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende(r) des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das zum Zeitpunkt der Wahl das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 7 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
- Jugendleiter/in
- Stellvertreter/in
- Jugendkassenwart/in
- Zwei Beisitzer/innen
Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat die Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des Turnvereins 1880 Brötzingen e.V. vorbehalten sind.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten
( z.B. Vereinskassier ) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des
Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitgliederversammlung
Arlingerstr. 4
75179 Pforzheim
Öffnungzeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag
je 09.30 - 12.00 Uhr
In den Schulferien ist die Geschäftsstelle geschlossen.
Tel: 07231/464548
Fax: 07231/455837
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Nordbadischer Volleyball-Verband
Badischer Turner-Bund e.V.